Anwerbeabkommen

Die "Vereinbarung über die Anwerbung und Vermittlung von italienischen Arbeitskräften nach der Bundesrepublik Deutschland “ vom 20. Dezember 1955 regelte die praktische Durchführung der Arbeitsvermittlung in Italien von der Anforderung der deutschen Betriebe über die Auswahl der Bewerber in Italien bis hin zu Anreise, Lohnfragen und Familiennachzug.
Zunächst sollten Saisonarbeiter für die Landwirtschaft und für das Hotel- und Gaststättengewerbe angeworben werden. Die Arbeitsverträge waren auf sechs oder zwölf Monate befristet. Aber bereits kurz nach Unterzeichnung des Abkommens reichten Betriebe aus allen Branchen, besonders Industrie und Bergbau, Vermittlungsaufträge ein.
Die wirtschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik verlief so günstig, dass auch weiterhin viele Arbeitskräfte gebraucht wurden. 1960 schloss Deutschland Abkommen mit Griechenland und Spanien ab, 1961 mit der Türkei, 1963 mit Marokko, 1964 mit Portugal. Das deutsch-italienische Anwerbeabkommen diente dabei als Vorbild.
Erst die Rezession 1966/67 ließ die Anwerbung zurück gehen. Die Ölkrise 1973 und die damit verbundene Wirtschaftsflaute führte schließlich noch im selben Jahr zu einem völligen Anwerbestopp.

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